Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 18 Obligatorische schulische Bildung
(Art. 21 BBG) 1 Die obligatorische schulische Bildung ist für Lernende, die ihre Bildung in beruflicher Praxis in einem Betrieb absolvieren, mindestens tageweise anzusetzen. Dauert sie länger als einen Tag pro Woche, so ist auch der verbleibende Teil zusammenhängend zu erteilen. 2 Ein Schultag darf neun Lektionen, einschliesslich der Frei- und Stützkurse, nicht überschreiten. 3 Über Gesuche zur Dispensierung von der obligatorischen schulischen Bildung entscheidet die Berufsfachschule. Sofern sich die Dispensierung auch auf das Qualifikationsverfahren auswirkt, entscheidet die kantonale Behörde. |