Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 23 Allgemeine Bestimmungen
(Art. 27 BBG) 1 Werden in einem Fachgebiet eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung angeboten, so unterscheidet sich die eidgenössische höhere Fachprüfung von der eidgenössischen Berufsprüfung durch höhere Anforderungen. 2 Die Qualifikationen der höheren Berufsbildung werden auf international übliche Standards abgestimmt. |