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Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
vom 19. November 2003 (Stand am 8. Februar 2021)
Art. 23Allgemeine Bestimmungen
(Art. 27 BBG)
1 Werden in einem Fachgebiet eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung angeboten, so unterscheidet sich die eidgenössische höhere Fachprüfung von der eidgenössischen Berufsprüfung durch höhere Anforderungen.
2 Die Qualifikationen der höheren Berufsbildung werden auf international übliche Standards abgestimmt.