Verordnung über die Berufsbildung
|
Art. 24 Trägerschaft
(Art. 28 Abs. 2 BBG) 1 Antrag auf Genehmigung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen. 2 Für das Angebot und die Durchführung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung bilden sie eine Trägerschaft. 3 Organisationen, die einen Bezug zur entsprechenden Prüfung aufweisen, ist die Möglichkeit einzuräumen, der Trägerschaft beizutreten. 4 Die Trägerschaft legt die Rechte und Pflichten der darin vertretenen Organisationen auf Grund ihrer Grösse und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fest. |