Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 26 Genehmigungsverfahren
(Art. 28 Abs. 3 BBG) 1 Die Trägerschaft reicht das Gesuch um Genehmigung einer Prüfungsordnung beim SBFI ein. 2 Das SBFI koordiniert die inhaltliche Ausgestaltung von Prüfungsordnungen in verwandten Berufen. 3 Es kann eine Zusammenlegung von Prüfungen verfügen, deren Fachgebiet und Ausrichtung sich wesentlich überschneiden. 4 Erfüllt das Gesuch die Voraussetzungen, so gibt das SBFI die Einreichung der Prüfungsordnung im Bundesblatt bekannt und setzt eine Einsprachefrist von 30 Tagen an. 5 Einsprachen sind dem SBFI schriftlich und begründet einzureichen. |