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Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
vom 19. November 2003 (Stand am 8. Februar 2021)
Art. 26Genehmigungsverfahren
(Art. 28 Abs. 3 BBG)
1 Die Trägerschaft reicht das Gesuch um Genehmigung einer Prüfungsordnung beim SBFI ein.
2 Das SBFI koordiniert die inhaltliche Ausgestaltung von Prüfungsordnungen in verwandten Berufen.
3 Es kann eine Zusammenlegung von Prüfungen verfügen, deren Fachgebiet und Ausrichtung sich wesentlich überschneiden.
4 Erfüllt das Gesuch die Voraussetzungen, so gibt das SBFI die Einreichung der Prüfungsordnung im Bundesblatt bekannt und setzt eine Einsprachefrist von 30 Tagen an.
5 Einsprachen sind dem SBFI schriftlich und begründet einzureichen.