Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 34 Bewertung
(Art. 34 Abs. 1 BBG) 1 Die Leistungen in den Qualifikationsverfahren werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. 2 Andere als halbe Noten sind nur für Durchschnitte aus den Bewertungen zulässig, die sich aus einzelnen Positionen der entsprechenden Bildungserlasse ergeben. Die Durchschnitte werden auf höchstens eine Dezimalstelle gerundet. 3 Die Bildungserlasse können andere Bewertungssysteme vorsehen. |