Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 37 Register
(Art. 43 Abs. 3 BBG) 1 Das Register des SBFI über die eidgenössischen Fachausweise und Diplome enthält folgende Daten:
2 Das SBFI kann die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a, d und e sowie den Jahrgang der Inhaberin oder des Inhabers auf eine geeignete Weise veröffentlichen. 3 Es holt vor der Veröffentlichung der Daten nach Absatz 2 die Zustimmung der betroffenen Person ein. Diese kann ihre Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern oder nachträglich rückgängig machen. |