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Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
vom 19. November 2003 (Stand am 8. Februar 2021)
Art. 4Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen
(Art. 9 Abs. 2 BBG)
1 Über die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen entscheiden:
a.
die kantonale Behörde im Fall von individuellen Verkürzungen der Bildungsgänge in betrieblich organisierten Grundbildungen;
b.
die zuständigen Anbieter im Fall von individuellen Verkürzungen anderer Bildungsgänge;
c.
die zuständigen Organe im Fall der Zulassung zu Qualifikationsverfahren.
2 Die Kantone sorgen für beratende Stellen, die Personen bei der Zusammenstellung von Qualifikationsnachweisen behilflich sind, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrungen erworben wurden. Die Zusammenstellung dient als Entscheidgrundlage für die Anrechnung nach Absatz 1.
3 Die Beratungsstellen arbeiten mit den Organisationen der Arbeitswelt zusammen und ziehen externe Fachpersonen bei.