Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 40 Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung
(Art. 45 Abs. 3 und 46 Abs. 2 BBG) 1 Wer eine praktische oder schulische Lehrtätigkeit in der beruflichen Grundbildung ausübt, verfügt über eine Bildung, die den Mindestanforderungen nach den Artikeln 44–47 entspricht. Dies wird nachgewiesen:
2 Wer die Mindestanforderungen nicht bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit erfüllt, hat die entsprechenden Qualifikationen innerhalb von fünf Jahren nachzuholen. 3 Über fachliche Gleichwertigkeiten einzelner Berufsbildungsverantwortlicher entscheidet die kantonale Behörde nach Rücksprache mit den Anbietern der entsprechenden Bildung. 4 Für die Bildung in bestimmten Berufen können über die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung hinausgehende Anforderungen aufgestellt werden. Diese sind in den massgebenden Bildungsverordnungen festgelegt. |