Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 42 Lernstunden
1 Lernstunden umfassen Präsenzzeiten, den durchschnittlichen zeitlichen Aufwand für selbstständiges Lernen, persönliche oder Gruppenarbeiten, weitere Veranstaltungen im Rahmen der jeweiligen Bildung, Lernkontrollen und Qualifikationsverfahren, die Einübung der Umsetzung des Gelernten in die Praxis und begleitete Praktika. 2 Lernstunden können in Einheiten gängiger Kreditpunkt-Systeme ausgedrückt werden; bei der Umrechnung entstehende Reste sind aufzurunden. |