Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität
(Art. 46 BBG) 1 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen:
2 Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus:
3 Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich:
20 Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). |