Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 47 Nebenberufliche Bildungstätigkeit
(Art. 45 und 46 BBG) 1 Eine nebenberufliche Bildungstätigkeit üben Personen in Ergänzung zu ihrer Berufstätigkeit auf dem entsprechenden Gebiet aus. 2 Die Tätigkeit im Hauptberuf umfasst mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit. 3 Wer weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, unterliegt nicht den Vorschriften nach den Artikeln 45 Buchstabe c und 46 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2. |