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Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
vom 19. November 2003 (Stand am 8. Februar 2021)
Art. 47Nebenberufliche Bildungstätigkeit
(Art. 45 und 46 BBG)
1 Eine nebenberufliche Bildungstätigkeit üben Personen in Ergänzung zu ihrer Berufstätigkeit auf dem entsprechenden Gebiet aus.
2 Die Tätigkeit im Hauptberuf umfasst mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit.
3 Wer weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, unterliegt nicht den Vorschriften nach den Artikeln 45 Buchstabe c und 46 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2.