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Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
vom 19. November 2003 (Stand am 8. Februar 2021)
Art. 5Private Anbieter
(Art. 11 BBG)
Die Kantone berücksichtigen bei der Festlegung eines bedarfsgerechten Angebots an Berufsfachschulen und überbetrieblichen Kursen insbesondere private Angebote, deren Besuch für Lernende unentgeltlich ist.