Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 51 Zuständigkeiten und Gesuch
(Art. 45 und 46 BBG) 1 Über die eidgenössische Anerkennung von Diplomen und Kursausweisen von Bildungsgängen für Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung entscheiden:
2 Dem Gesuch um Anerkennung sind Unterlagen beizulegen, die Angaben machen über:
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