Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 58 Zulassung zum Qualifikationsverfahren und Diplome
(Art. 50 BBG) 1 Über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren entscheidet die Bildungsinstitution. Sie trägt auch ausserhalb ihres Bildungsangebotes erworbenen Qualifikationen Rechnung. 2 Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat, erwirbt ein Diplom der Bildungsinstitution und ist berechtigt, den Titel «diplomierte Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin» beziehungsweise «diplomierter Berufs-, Studien- und Laufbahnberater» zu führen. |