Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 59 Bemessungsgrundlage für die Kostenbeteiligung des Bundes
(Art. 52 Abs. 1 und 59 Abs. 2 BBG) 1 Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung für die Erfüllung der Aufgaben nach BBG bemisst sich nach den Nettokosten der öffentlichen Hand im Durchschnitt der vier vorangegangenen Kalenderjahre. 2 Die Nettokosten errechnen sich aus einer Vollkostenrechnung für die Ausgaben abzüglich der Einnahmen. 3 Nicht zu den Nettokosten zählen:
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