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Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
vom 19. November 2003 (Stand am 8. Februar 2021)
Art. 6Begriffe
In Ausführung des BBG oder in Ergänzung dazu bedeuten:
a.
betrieblich organisierte Grundbildung: Grundbildung, die hauptsächlich in einem Lehrbetrieb oder in einem Lehrbetriebsverbund stattfindet;
b.
schulisch organisierte Grundbildung: Grundbildung, die hauptsächlich in einer schulischen Institution stattfindet, namentlich in einer Lehrwerkstätte oder einer Handelsmittelschule;
c.
Lehrbetriebsverbund: ein Zusammenschluss von mehreren Betrieben zum Zweck, Lernenden in verschiedenen spezialisierten Betrieben eine umfassende Bildung in beruflicher Praxis zu gewährleisten;
d.
Praktikum: eine Bildung in beruflicher Praxis, die in eine schulisch organisierte Grundbildung integriert ist und ausserhalb der Schule absolviert wird.