Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 60 Erhebung der Kosten der Kantone
(Art. 53 Abs. 2 BBG) 1 Die Kantone geben dem SBFI jährlich bis zum 1. Juli die Nettokosten bekannt, die ihnen und den Gemeinden im vorangegangenen Jahr für die Berufsbildung entstanden sind. 2 Die Kosten sind nach den Ausgaben für die Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2 BBG aufzuteilen. Die Kosten der schulisch organisierten Grundbildungen sind gesondert auszuweisen. 3 Das SBFI kann in Weisungen eine weitere Aufschlüsselung vorsehen. |