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Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
vom 19. November 2003 (Stand am 8. Februar 2021)
Art. 60Erhebung der Kosten der Kantone
(Art. 53 Abs. 2 BBG)
1 Die Kantone geben dem SBFI jährlich bis zum 1. Juli die Nettokosten bekannt, die ihnen und den Gemeinden im vorangegangenen Jahr für die Berufsbildung entstanden sind.
2 Die Kosten sind nach den Ausgaben für die Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2 BBG aufzuteilen. Die Kosten der schulisch organisierten Grundbildungen sind gesondert auszuweisen.
3 Das SBFI kann in Weisungen eine weitere Aufschlüsselung vorsehen.