Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 62
1 Der Kredit des Bundes für Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53 BBG wird wie folgt aufgeteilt:
2 Der Anteil nach Absatz 1 Buchstabe a wird auf die Kantone aufgeteilt nach Massgabe der Anzahl Bildungsverhältnisse in der schulisch organisierten Grundbildung, der Anteil nach Absatz 1 Buchstabe b nach Massgabe der übrigen Bildungsverhältnisse in der beruflichen Grundbildung. Massgebend ist dabei der Durchschnitt der vorangegangenen vier Jahre. 3 Nimmt ein Kanton Aufgaben im Bereich der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung nicht wahr, so wird ihm ein entsprechend kleinerer Pauschalbeitrag ausbezahlt. 4 …24 5 Das SBFI richtet die Beiträge jährlich in zwei Tranchen aus. 24 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). |