Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 63 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
(Art. 4 und 54 BBG)26 1 Die Bundesbeiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 54 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden. 2 Die Beiträge bemessen sich:
3 Projekte werden nicht länger als vier Jahre unterstützt. Die Unterstützung wird um höchstens ein Jahr verlängert. 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147). |