Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 64 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse
(Art. 55 BBG) 1 Die Bundesbeiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Artikel 55 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden. 1bis Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten auch Massnahmen und Vorhaben der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit, die zur Stärkung des schweizerischen Berufsbildungssystems beitragen.27 2 Die Beiträge bemessen sich:
3 Die Beiträge werden für höchstens fünf Jahre gewährt. Eine Verlängerung ist möglich. 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20153807). |