Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 65 Beiträge für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen 29
(Art. 56 BBG) 1 Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. 2 Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt. Entsprechende Gesuche sind besonders zu begründen. 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6473). |