Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 66 … 32
1 Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54–56 BBG. 2 Es unterbreitet die Gesuche der eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Beurteilung. Bei Projekten nach Artikel 54 BBG gilt für die Unterbreitung eine Mindestgrenze der Projektkosten von 250 000 Franken. 3 In der Verfügung über die Gewährung eines Beitrages an ein Vorhaben nach den Artikeln 54–56 BBG legt das SBFI insbesondere fest:
4 Für ein Projekt nach Artikel 54 BBG legt das SBFI in der Verfügung zusätzlich fest:
32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147). |