Verordnung über die Berufsbildung
|
Art. 66a Beitragsgesuche und Zeitpunkte
1 Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen. 2 Das Gesuch wird in der Regel nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung gestellt. 3 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 66e erfüllt, so kann schon vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ein Antrag auf Auszahlung von Teilbeiträgen gestellt werden. |