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Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
vom 19. November 2003 (Stand am 8. Februar 2021)
Art. 66bGesuch nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung
Das Gesuch um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst:
a.
Angaben zur gesuchstellenden Person;
b.
die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die von der Absolventin oder dem Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren;
c.
die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren;
d.
die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung.