Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 66c Voraussetzungen für Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung
1 Das SBFI richtet Beiträge aus, wenn:
2 Das SBFI richtet Beiträge ausschliesslich an Absolventinnen und Absolventen aus. |