Verordnung über die Berufsbildung
|
Art. 66d Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung
1 Der Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst:
2 Es können mehrere Anträge auf Teilbeiträge gestellt werden. Allfällige Restbeiträge können nach Erhalt der Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beantragt werden. |