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Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
vom 19. November 2003 (Stand am 8. Februar 2021)
Art. 66dAntrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung
1 Der Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst:
a.
Angaben zur antragstellenden Person;
b.
eine schriftliche Verpflichtung gegenüber dem SBFI:
1.
die angestrebte eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung zu absolvieren, und
2.
innerhalb von längstens fünf Jahren nach dem ersten Antrag die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beizubringen;
c.
die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen der von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zu bezahlenden Kursgebühren;
d.
die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren;
e.
den Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung weniger als 88 Franken direkte Bundessteuer leisten musste.
2 Es können mehrere Anträge auf Teilbeiträge gestellt werden. Allfällige Restbeiträge können nach Erhalt der Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beantragt werden.