Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 66e Voraussetzungen für Teilbeiträge, Abrechnung und Rückforderung
1 Das SBFI richtet Teilbeiträge aus, wenn:
2 Das SBFI erstellt nach Erhalt der Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie allfälliger weiterer Bestätigungen eine Schlussabrechnung und richtet auf Antrag allfällige Restbeiträge bis zur Obergrenze aus. 3 Es richtet Beiträge ausschliesslich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus. 4 Trifft innerhalb der Frist gemäss Artikel 66d Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 keine Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung ein, so wird der ausbezahlte Betrag zur Rückzahlung fällig. Es gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199034. 34 SR 616.1 |