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Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
vom 19. November 2003 (Stand am 8. Februar 2021)
Art. 66eVoraussetzungen für Teilbeiträge, Abrechnung und Rückforderung
1 Das SBFI richtet Teilbeiträge aus, wenn:
a.
die Antragstellerin oder der Antragsteller den steuerlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz hat;
b.
eine Verpflichtung gemäss Artikel 66d Absatz 1 Buchstabe b vorliegt;
c.
der absolvierte vorbereitende Kurs:
1.
im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Artikel 66g verzeichnet war, und
2.
nicht länger als zwei Jahre vor Antragstellung begonnen hat;
d.
die anrechenbaren Kursgebühren pro Antrag 3500 Franken übersteigen;
e.
eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegt und diese nicht bereits im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Antrags eingereicht wurde;
f.
die Antragstellerin oder der Antragsteller gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung weniger als 88 Franken direkte Bundessteuer leisten musste.
2 Das SBFI erstellt nach Erhalt der Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie allfälliger weiterer Bestätigungen eine Schlussabrechnung und richtet auf Antrag allfällige Restbeiträge bis zur Obergrenze aus.
3 Es richtet Beiträge ausschliesslich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus.
4 Trifft innerhalb der Frist gemäss Artikel 66d Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 keine Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung ein, so wird der ausbezahlte Betrag zur Rückzahlung fällig. Es gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199034.