Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 66f Beitragssatz, Obergrenze und anrechenbare Kursgebühren
1 Der Beitragssatz beträgt für Gesuche nach Artikel 66b und für Anträge nach Artikel 66d 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren. 2 Die Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren beträgt pro beitragsberechtigte Person und Abschluss:
3 Als anrechenbar gilt nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung oder dieeidgenössische höhere Fachprüfung dient. Nicht als anrechenbar gelten namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung. 4 Kursgebühren, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 201235 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verbilligt wurden, sind nicht anrechenbar. 35 Zu finden auf der Website der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) unter www.edk.ch > Arbeiten > Finanzierungs-Vereinbarungen > Höhere Fachschulen |