Verordnung über die Berufsbildung
|
Art. 66g Liste der vorbereitenden Kurse
1 Das SBFI führt eine Liste der vorbereitenden Kurse. Die Liste ist Bestandteil der Verordnung und wird durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200436). Sie ist in elektronischer Form zugänglich37. Das SBFI führt die Liste jährlich nach. 2 Anbieter, die ihre Kurse auf der Liste der vorbereitenden Kurse verzeichnet finden möchten, müssen:
3 Sie melden sich beim SBFI mit den nötigen Angaben und Nachweisen an. 4 Das SBFI nimmt einen Kurs in die Liste auf, wenn der Kurs die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
5 In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn in der Schweiz kein entsprechender Kurs angeboten wird, kann auf der Liste auch ein Kurs verzeichnet werden, der nicht in der Schweiz stattfindet oder von einem Anbieter angeboten wird, der seinen Sitz nicht in der Schweiz hat. 6 Ein auf der Liste verzeichneter Kurs muss jährlich vom Kursanbieter bestätigt werden, um im Folgejahr auf der Liste zu erscheinen. 36 SR 170.512 37 Die Liste ist abrufbar unter: www.sbfi.admin.ch/hbb-finanzierung > |