Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 66j Aufgabenübertragung
(Art. 56b und 67 BBG) 1 Das SBFI kann Aufgaben nach diesem Abschnitt an Organisationen der Arbeitswelt übertragen. 2 Die Aufgabenübertragung geschieht mittels Leistungsvereinbarung. |