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Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
vom 19. November 2003 (Stand am 8. Februar 2021)
Art. 67
Die Kürzung oder Verweigerung von Bundesbeiträgen nach Artikel 58 BBG bemisst sich nach der Schwere der Pflichtverletzung des Beitragsempfängers. Die Kürzung beträgt höchstens ein Drittel.