Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 68b Überprüfung der Verwendung der Gelder, Buchführung und Revision 44
(Art. 60 BBG) 1 Die Verwendung der Gelder aus dem Fonds wird periodisch überprüft. 2 Für die Buchführung der vom Bundesrat für verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds gelten die Bestimmungen nach den Artikeln 957–964 des Obligationenrechts45. 3 Die Rechnungen der vom Bundesrat für verbindlich erklärten Fonds werden jährlich durch unabhängige Stellen revidiert. Die Revisionsberichte werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht. 44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6005). Die bisherigen Abs. 5–7 von Art. 68 wurden zu Abs. 1–3 dieses Artikels. 45 SR 220 |