Verordnung über die Berufsbildung
(Berufsbildungsverordnung, BBV)

vom 19. November 2003 (Stand am 8. Februar 2021)


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Art. 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

(Art. 12 BBG)

1 Als Vor­be­rei­tung auf die be­ruf­li­che Grund­bil­dung gel­ten pra­xis- und ar­beits­welt­be­zo­ge­ne An­ge­bo­te nach Ab­schluss der ob­li­ga­to­ri­schen Schul­zeit, die das Pro­gramm der ob­li­ga­to­ri­schen Schu­le im Hin­blick auf die An­for­de­run­gen der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung er­gän­zen.

2 Die Vor­be­rei­tungs­an­ge­bo­te dau­ern höchs­tens ein Jahr und wer­den zeit­lich auf das Schul­jahr ab­ge­stimmt.

3 Sie wer­den mit ei­ner Be­ur­tei­lung ab­ge­schlos­sen.

BGE

140 V 299 (9C_239/2014) from 16. Juli 2014
Regeste: Art. 35 Abs. 1 IVG; Kinderrente für volljährige Kinder. Der Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung besteht bei einem über 18 Jahre alten Kind, welches in seinem zukünftigen Lehrbetrieb ein weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschriebenes Praktikum absolviert, höchstens für die Dauer eines Jahres (E. 3).

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