Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
(Art. 12 BBG) 1 Als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gelten praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, die das Programm der obligatorischen Schule im Hinblick auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildung ergänzen. 2 Die Vorbereitungsangebote dauern höchstens ein Jahr und werden zeitlich auf das Schuljahr abgestimmt. 3 Sie werden mit einer Beurteilung abgeschlossen. BGE
140 V 299 (9C_239/2014) from 16. Juli 2014
Regeste: Art. 35 Abs. 1 IVG; Kinderrente für volljährige Kinder. Der Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung besteht bei einem über 18 Jahre alten Kind, welches in seinem zukünftigen Lehrbetrieb ein weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschriebenes Praktikum absolviert, höchstens für die Dauer eines Jahres (E. 3). |