Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 72 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
(Art. 65 Abs. 4 BBG) 1 Die mit dem Vollzug betrauten Stellen haben Zutritt zu Veranstaltungen der Berufsbildung. Sie können Auskünfte verlangen und Unterlagen einsehen, die die Berufsbildung betreffen. 2 Das SBFI kann bei den Kantonen und den direkt mit Vollzugsaufgaben betrauten Dritten Informationen und Auskünfte einholen. |