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Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
vom 19. November 2003 (Stand am 8. Februar 2021)
Art. 72Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
(Art. 65 Abs. 4 BBG)
1 Die mit dem Vollzug betrauten Stellen haben Zutritt zu Veranstaltungen der Berufsbildung. Sie können Auskünfte verlangen und Unterlagen einsehen, die die Berufsbildung betreffen.
2 Das SBFI kann bei den Kantonen und den direkt mit Vollzugsaufgaben betrauten Dritten Informationen und Auskünfte einholen.