Verordnung über die Berufsbildung
|
Art. 73 Entzug von Ausweisen und Titeln
(Art. 63 BBG) 1 Das SBFI entzieht Ausweise und Titel, die auf rechtswidrige Weise erwirkt wurden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 2 Der rechtskräftige Entzug eines Ausweises wird den Kantonen mitgeteilt; ein allfälliger Eintrag im öffentlichen Register wird gelöscht.56 56 Die Berichtigung vom 8. Febr. 2021 betrifft nur den französischen Text (AS 2021 74). |