Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 78 Bauvorhaben und Mieten
(Art. 73 Abs. 3 BBG) 1 Subventionsgesuche für Bauvorhaben, für die bis zum Inkrafttreten des BBG beim SBFI ein Raumprogramm mit Belegungsplan, ein Vorprojekt oder ein Bauprojekt eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt. 2 Wird ein Raumprogramm mit Belegungsplan oder ein Vorprojekt eingereicht, so werden Subventionen nach bisherigem Recht nur gewährt, wenn bis spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des BBG ein Bauprojekt vorgelegt wird. 3 Wurde für ein Bauvorhaben eine Subvention zugesichert, so ist die Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben bis spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des BBG einzureichen. Wird die Schlussabrechnung nach diesem Zeitpunkt eingereicht, so sind keine Subventionen mehr geschuldet. 4 Subventionsgesuche für die Miete von Räumlichkeiten, die bis zum Inkrafttreten des BBG mit einer Raumtabelle, einem Mietvertrag oder einem Mietvorvertrag und einem Belegungsplan eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Die Subventionen werden höchstens bis vier Jahre nach Inkrafttreten des BBG gewährt. 5 Der Zahlungskredit für Bauten und Mieten geht zu Lasten des Zahlungsrahmens nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a BBG. |