Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 8 Lehrvertrag
(Art. 14 und 18 Abs. 1 BBG) 1 Wird ein Lehrvertrag nach Artikel 14 Absatz 2 zweiter Satz BBG nur für einen Bildungsteil abgeschlossen, so müssen zum Zeitpunkt des Lehrbeginns alle Verträge für die einzelnen Bildungsteile unterzeichnet und von der kantonalen Behörde genehmigt sein. 2 Findet die Grundbildung in einem Lehrbetriebsverbund statt, so schliesst der Leitbetrieb oder die Leitorganisation mit der lernenden Person den Lehrvertrag ab. 3 Die Probezeit beginnt mit dem Antritt der Grundbildung unter dem entsprechenden Lehrvertrag. Wird ein Lehrvertrag nach Absatz 1 nur für einen Bildungsteil abgeschlossen, so dauert die Probezeit für diesen Teil in der Regel einen Monat. 4 Die Bestimmungen über den Lehrvertrag gelten für betrieblich organisierte Grundbildungen auch dann, wenn diese mit einem längeren schulischen Teil beginnen. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen vorsehen, wenn sie der lernenden Person garantiert, dass diese nach dem schulischen Teil eine vollständige Grundbildung absolvieren kann. 5 Der Lehrbetrieb oder der Lehrbetriebsverbund reicht den unterzeichneten Lehrvertrag der kantonalen Behörde vor Beginn der beruflichen Grundbildung zur Genehmigung ein. 6 Die Vertragsparteien verwenden von den Kantonen zur Verfügung gestellte Vertragsformulare. Das SBFI stellt sicher, dass die Formulare in der ganzen Schweiz einheitlich sind. 7 Über eine vertraglich vereinbarte Verlängerung oder Verkürzung der Bildungsdauer nach Artikel 18 Absatz 1 BBG entscheidet die kantonale Behörde nach Anhörung der Lehrvertragsparteien und der Berufsfachschule. |