Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 9 Standort der betrieblich organisierten Grundbildung
(Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG) 1 Als Standort einer betrieblich organisierten Grundbildung gilt der Ort, an dem die betrieblich organisierte Grundbildung hauptsächlich stattfindet. 2 Liegen Firmensitz und Lehrbetrieb in unterschiedlichen Kantonen, so ist der Standort des Lehrbetriebs massgebend. 3 Bei einem Lehrbetriebsverbund ist der Standort des Leitbetriebs oder der Leitorganisation massgebend. 4 Können sich die kantonalen Behörden nicht über den Standort einigen, so entscheidet das SBFI. |