Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 27 Aufsicht
(Art. 28 Abs. 2 und 3 BBG) Hält eine Trägerschaft trotz Mahnung die Prüfungsordnung nicht ein, so kann das SBFI die Prüfung einer anderen Trägerschaft übertragen oder die Genehmigung der Prüfungsordnung widerrufen. |