Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 29
1 Der Bund beteiligt sich an Massnahmen, die die Koordination, die Qualität und die Transparenz des Weiterbildungsangebotes, das berufsorientiert genutzt werden kann, auf nationaler oder sprachregionaler Ebene zum Ziel haben. 2 Die von der öffentlichen Hand getragenen Strukturen und Angebote der beruflichen Bildung stehen soweit möglich für arbeitsmarktliche Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198214 zur Verfügung. 14 SR 837.0 |