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Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
vom 19. November 2003 (Stand am 1. April 2022)
Art. 37Register
(Art. 43 Abs. 3 BBG)
1 Das Register des SBFI über die eidgenössischen Fachausweise und Diplome enthält folgende Daten:
a.
Name und Vorname;
b.
Geburtsdatum;
c.
Bürgerort (bei Schweizer Staatsangehörigen) oder Staatsangehörigkeit (bei ausländischen Staatsangehörigen);
d.
Wohnort zur Zeit der Prüfung;
e.
Jahr der Prüfung.
2 Das SBFI kann die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a, d und e sowie den Jahrgang der Inhaberin oder des Inhabers auf eine geeignete Weise veröffentlichen.
3 Es holt vor der Veröffentlichung der Daten nach Absatz 2 die Zustimmung der betroffenen Person ein. Diese kann ihre Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern oder nachträglich rückgängig machen.