Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
(Art. 45 BBG) 1 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über:
2 Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt. |