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Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
vom 19. November 2003 (Stand am 1. April 2022)
Art. 56Mindestanforderungen an Bildungsgänge für Beraterinnen und Berater
(Art. 50 BBG)
1 Fachbildungen für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung werden an einer Hochschule oder an einer vom SBFI anerkannten Institution angeboten.
2 Die Fachbildung umfasst:
a.
600 Lernstunden für Studierende mit Hochschulabschluss beziehungsweise 1800 Lernstunden für die übrigen Studierenden;
b.
zusätzliche betriebliche Praktika von insgesamt zwölf Wochen.
3 Für die Lehrtätigkeit ist ein Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer vom Bund anerkannten Institution in Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie ein Nachweis methodisch-didaktischer Kompetenz erforderlich.
4 Das SBFI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse.